Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 40, Fassung vom 31.12.2007

Bankwesengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung;
      Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;
    2. Ziffer 2
      bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
    3. Ziffer 3
      wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen.
    4. Ziffer 4
      nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
    Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 2,, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.
  2. Absatz 2Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins, festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Absatz eins, der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:
    1. Ziffer eins
      der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;
    2. Ziffer 2
      der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 € nicht erreicht;
    3. Ziffer 3
      der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten;
      dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;
    4. Ziffer 4
      der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
    5. Ziffer 5
      es besteht kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
  3. Absatz 2 aDie Absatz eins und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Absatz eins, oder Absatz 2, zur Gänze angewendet werden,
    1. Ziffer eins
      bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
    2. Ziffer 2
      bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.
  4. Absatz 3Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
    2. Ziffer 2
      von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.
  5. Absatz 4Die Kredit- und Finanzinstitute haben
    1. Ziffer eins
      geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  6. Absatz 5Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
    1. Ziffer eins
      Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und
    2. Ziffer 2
      Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz,
    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Absatz 2, entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (Paragraph 11, DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Absatz 2, entsprochen wurde.
  7. Absatz 6Auf bestehende Sparkonten gemäß Paragraph 31, dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.
  8. Absatz 7Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
  9. Absatz 8Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Absatz eins, vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Ziffer eins bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):
    1. Ziffer eins
      Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.
    2. Ziffer 2
      Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.
    3. Ziffer 3
      Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.
    4. Ziffer 4
      Es darf kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen.
  10. Absatz 9Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Absatz eins und 2.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. Art. I Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 35/2003 lautet: "Dem § 40
werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:"; richtig wäre: "...
Abs. 8 und 9 angefügt:".

Schlagworte

Kontrollverfahren, Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P40/NOR40041822