(3)Absatz 3Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 5 a und 6, 74, 93 Absatz 8 a und 94 sowie die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.