Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 9a, Fassung vom 31.10.2007

Bankwesengesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsWertpapierdienstleistungen gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Soweit Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, tätig werden, ist Paragraph 15, anzuwenden.
  3. Absatz 3Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 5 a und 6, 74, 93 Absatz 8 a und 94 sowie die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  4. Absatz 4Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 93 Absatz 8 a und 94 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9a/NOR40020548