Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 69a, Fassung vom 31.12.2006

Bankwesengesetz § 69a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsDie Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.
  2. Absatz 2Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. Ziffer eins
      die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. Ziffer 2
      für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. Absatz 3Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. Absatz 4Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  6. Absatz 6Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  8. Absatz 8Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
    2. Ziffer 2
      und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69a/NOR40041826