Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39, Fassung vom 31.12.2006

Bankwesengesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  3. Absatz 2 aKreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.
  4. Absatz 3Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte.
  5. Absatz 4Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, jederzeit möglich ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren, Auskunftsbefugnis,
Vorlagebefugnis

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40064479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39/NOR40064479