Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 4, Fassung vom 31.12.2004

Bankwesengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch II. Konzession

Konzessionserteilung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
  2. Absatz 2Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Den Sitz und die Rechtsform;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. Ziffer 5
      die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. Ziffer 6
      die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    7. Ziffer 7
      Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  4. Absatz 4Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. Ziffer 5
      eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert wird.
  6. Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2,) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 93, Absatz 2 a,), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören.
  7. Absatz 7Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P4/NOR40041810