Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 6, Fassung vom 04.05.2004

Bankwesengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

04.05.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsrücknahme

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
  2. Absatz 2Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, vorliegen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Absatz eins und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.
  4. Absatz 4Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P6/NOR40020540