Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 69a, Fassung vom 31.08.2003

Bankwesengesetz § 69a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsDie Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.
  2. Absatz 2Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. Ziffer eins
      die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. Ziffer 2
      für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. Absatz 3Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. Absatz 4Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  6. Absatz 6Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69a/NOR40020666