Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 42, Fassung vom 14.06.2003

Bankwesengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XI. Interne Revision

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.
  3. Absatz 3Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.
  4. Absatz 4Die interne Revision hat auch zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung von Positionen
      in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2 ;,
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 ;,
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
  5. Absatz 5Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
  6. Absatz 6Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
  7. Absatz 7Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P42/NOR40020618