Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 93a, Fassung vom 30.06.2002

Bankwesengesetz § 93a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsDie Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach Paragraph 93, b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, gegebenenfalls zuzüglich der nach Paragraph 22, gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7 und 7a.
  2. Absatz 2Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Absatz eins und Paragraph 93 b, sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Sicherungseinrichtung zu.
  3. Absatz 3Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen) nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
  4. Absatz 4Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
    1. Ziffer eins
      eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 93, Absatz 7,,
    2. Ziffer eins a
      einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß Paragraph 93, Absatz 7 a,,
    3. Ziffer 2
      eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
    4. Ziffer 3
      eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
    haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins und Paragraph 93, b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Ziffer eins bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Absatz 7, oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Absatz 4, zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Absatz 4, Ziffer 2, können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
  6. Absatz 6Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des Paragraph 42, Absatz eins, AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.
  7. Absatz 7Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Absatz 4, sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.
  8. Absatz 8Die Sicherungseinrichtung hat
    1. Ziffer eins
      ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
    2. Ziffer 2
      der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  9. Absatz 9Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93a/NOR40020691