Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 35, Fassung vom 30.06.2002

Bankwesengesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Preisaushang und Werbung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      3. Litera c
        den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
      4. Litera d
        den fiktiven Jahreszinssatz gemäß Paragraph 33, Absatz 5, unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
        1. Sub-Litera, a, a
          des Zahlungsverzuges gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, und
        2. Sub-Litera, b, b
          der Überziehung von Verbrauchergirokonten
      sowie
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8, und
    4. Ziffer 8 a
  2. Absatz 2Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40014742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P35/NOR40014742