(3)Absatz 3Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins, dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.