Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 7, Fassung vom 01.04.2002

Bankwesengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

04.05.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      Durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P7/NOR40020541