Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 97, Fassung vom 31.03.2002

Bankwesengesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,);
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P97/NOR40008266