Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.03.2006
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungenrömisch 22 . Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 96.Paragraph 96,
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40014760