Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 90, Fassung vom 31.03.2002

Bankwesengesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist und diese Frist nicht auf Antrag des Gerichtes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verlängert wird.
  3. Absatz 3Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.
  4. Absatz 4Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
  5. Absatz 5Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht sowie gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, steht dem Kreditinstitut der Rekurs offen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052459

Alte Dokumentnummer

N3199329704J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P90/NOR12052459