Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 74, Fassung vom 31.03.2002

Bankwesengesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates dem Bundesminister für Finanzen Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung ausweisen.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Absatz eins,) auch auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet, als auch nach Anwendung der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, in der entsprechenden Aufgliederung;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Er ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins und 2 zu verzichten.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055477

Alte Dokumentnummer

N3199657517J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P74/NOR12055477