Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 7, Fassung vom 31.03.2002

Bankwesengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      Durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Verschmelzung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052371

Alte Dokumentnummer

N3199329616J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P7/NOR12052371