Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 21, Fassung vom 31.03.2002

Bankwesengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

21.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
      ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
    3. Ziffer 3
      für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;
    4. Ziffer 4
      bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;
    5. Ziffer 5
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
    6. Ziffer 6
      für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes Paragraph 92, Absatz 7, anzuwenden.
  3. Absatz 3Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21/NOR40008217