Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 44, Fassung vom 31.12.2001

Bankwesengesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

27.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 erster und zweiter Satz
ab 1. 1. 1998
Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln. Die Angaben nach Teil römisch eins Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil römisch II sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.
  2. Absatz 2Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  4. Absatz 4Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2;
    2. Ziffer 2
      durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
    4. Ziffer 4
      der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.
  5. Absatz 5Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Absatz 4, in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Angaben gemäß den Absatz 2,, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12057159

Alte Dokumentnummer

N3199910149E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P44/NOR12057159