Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39, Fassung vom 31.12.2001

Bankwesengesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

14.06.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

Sorgfaltspflicht

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  3. Absatz 3Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (Paragraphen 165 und 278a Absatz 2, StGB) zusammenhängen könnte.
  4. Absatz 4Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, jederzeit möglich ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055634

Alte Dokumentnummer

N3199659913J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39/NOR12055634