(3)Absatz 3Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB) zusammenhängen könnte.Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (Paragraphen 165 und 278a Absatz 2, StGB) zusammenhängen könnte.