(1)Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden.Eigenmittel des bergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 22 c,, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß Paragraph 26 und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden.Eigenmittel des bergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,