Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 24, Fassung vom 30.06.2001

Bankwesengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konsolidierte Eigenmittel

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 22 c,, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß Paragraph 26 und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden.Eigenmittel des bergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Absatz 2Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:
    1. Ziffer eins
      Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, HGB;
    2. Ziffer 2
      ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, Absatz 3, HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
    3. Ziffer 3
      Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
    4. Ziffer 4
      ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des Paragraph 264, Absatz 2, HGB.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer 4, für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Absatz 4,) einbezogen werden;
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 4, kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB verwendet werden und Paragraph 263, Absatz 2, HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
    4. Ziffer 4
      die Beträge gemäß Absatz 2, können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.
  4. Absatz 4Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des Paragraph 262, HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24/NOR40008232