Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 40, Fassung vom 31.10.2000

Bankwesengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geldwäscherei

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern; Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten jedenfalls als dauernde Geschäftsbeziehung;
    2. Ziffer 2
      bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt;
    3. Ziffer 3
      wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren - und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB) dienen.
  2. Absatz 2Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
    2. Ziffer 2
      von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.
  4. Absatz 4Die Kredit- und Finanzinstitute haben
    1. Ziffer eins
      geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  5. Absatz 5Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
    1. Ziffer eins
      Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und
    2. Ziffer 2
      Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz,
    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Absatz 2, entsprochen wurde.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Kontrollverfahren, Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056790

Alte Dokumentnummer

N3199812935U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P40/NOR12056790