Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 31, Fassung vom 30.06.1999

Bankwesengesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch VII. Spareinlagen

Sparurkunden

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSpareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten.
  2. Absatz 2Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
  3. Absatz 3Der aus der Spareinlage Berechtigte kann den Vorbehalt machen, daß Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Abgabe seiner Unterschrift oder gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Ein solcher Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
  4. Absatz 4Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052399

Alte Dokumentnummer

N3199329644J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P31/NOR12052399