(4)Absatz 4Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.Werden die in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Absatz eins, als auch des Absatz 2, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.