(5)Absatz 5Die Bezeichnung „Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, dieDie Bezeichnung „Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die
zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder
zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse
berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Ziffer 2, dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.