(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen
eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,
eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.