Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 36, Fassung vom 30.04.1999

Bankwesengesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

Paragraph 36,

Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;
  2. Ziffer 2
    der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 5 000 S zu begrenzen;
  3. Ziffer 3
    Ziffer eins und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;
  4. Ziffer 4
    vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052404

Alte Dokumentnummer

N3199329649J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P36/NOR12052404