Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 93a, Fassung vom 31.12.1998

Bankwesengesetz § 93a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93a

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsDie Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß Paragraph 93, Absatz 7, Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß Paragraph 93, Absatz 7,
  2. Absatz 2Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.
  3. Absatz 3Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
  4. Absatz 4Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen
    1. Ziffer eins
      eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 93, Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
    haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß Ziffer eins bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses gemäß Absatz 7,, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das Kreditinstitut gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Absatz 4, zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Absatz 4, Ziffer 2, können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
  6. Absatz 6Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des Paragraph 42, Absatz eins, AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.
  7. Absatz 7Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Absatz 4, sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.
  8. Absatz 8Die Einlagensicherungseinrichtung hat
    1. Ziffer eins
      ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  9. Absatz 9Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055486

Alte Dokumentnummer

N3199657526J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93a/NOR12055486