Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28
Text
Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsAls Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:
die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu § 43Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56Paragraph 56, Abs. 2Absatz 2 und 3;
die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu § 43Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56Paragraph 56, Abs. 2Absatz 2 und 3;
die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;
die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.
(2)Absatz 2Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.
(3)Absatz 3Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:
Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;
Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;
Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.
(4)Absatz 4Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:
Der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;
der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;
der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Devisenhandel, Sortenhandel
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052420
Alte Dokumentnummer
N3199329665J