Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 43, Fassung vom 31.12.1998

Bankwesengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zwölf. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 207, Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Ziffer eins, 3, 4 und 9, 242, 244 Absatz 6, 246, 248, 249, Absatz eins, 266, Ziffer eins und 3, 271, 278, 279 und 280 a anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von Paragraph 193, Absatz 4, HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark zu erstellen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055466

Alte Dokumentnummer

N3199657506J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR12055466