Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 42, Fassung vom 31.12.1997

Bankwesengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 25

Text

römisch XI. Interne Revision

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.
  3. Absatz 3Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
  4. Absatz 4Die interne Revision hat auch die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank sowie die Einhaltung von Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, zu prüfen.
  5. Absatz 5Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
  6. Absatz 6Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
  7. Absatz 7Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052410

Alte Dokumentnummer

N3199329655J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P42/NOR12052410