Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 38, Fassung vom 31.12.1997

Bankwesengesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch IX. Bankgeheimnis

Paragraph 38,
  1. Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. Ziffer 5
      wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
    6. Ziffer 6
      für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. Ziffer 7
      soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem BörseG.
  3. Absatz 3Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen, ausgenommen die Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, 7 und 10 und Paragraph 93 a,
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055633

Alte Dokumentnummer

N3199659912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P38/NOR12055633