(1)Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedochKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.