(4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.Die in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Absatz eins, als auch des Absatz 2, überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.