Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 29, Fassung vom 31.12.1997

Bankwesengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beteiligungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder
    1. Ziffer eins
      eines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
    2. Ziffer 2
      Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt,
    3. Ziffer 3
      noch Unternehmen der Vertragsversicherung sind,
    keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel überschreitet.
  2. Absatz 2Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Nicht zur Berechnung der in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die
    1. Ziffer eins
      nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,
    3. Ziffer 3
      im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder
    4. Ziffer 4
      nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Absatz eins, als auch des Absatz 2, überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055458

Alte Dokumentnummer

N3199657498J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P29/NOR12055458