Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 3, Fassung vom 30.06.1997

Bankwesengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 107 Abs. 6a idF BGBl. Nr. 742/1996.

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,)
    3. Ziffer 3
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;
    5. Ziffer 5
      Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 35, BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Paragraphen 22 und 25 bis 27.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 14 finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    6. Ziffer 6
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    7. Ziffer 7
      Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;
    8. Ziffer 8
      Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    9. Ziffer 9
      Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß Paragraph 93, Absatz eins, sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7 und Paragraph 75 ;,
    2. Ziffer 2
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.
  4. Absatz 4Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 70 Millionen S Anfangskapital 35 Millionen S treten.
  5. Absatz 5Wer
    1. Ziffer eins
      zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,) berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 hat und
    3. Ziffer 3
      wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die Paragraphen 9, ff gründet,
    gilt nicht als Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.

Anmerkung

In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 753/1996 bereits
berücksichtigt.

Schlagworte

Geldmarktgeschäft, Konsortialgeschäft, Treuhandgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055533

Alte Dokumentnummer

N3199659656J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P3/NOR12055533