(4)Absatz 4Unbeschadet der Verfügungsvorbehalte gemäß § 31 Abs. 3 ist das Kreditinstitut berechtigt, an jeden Vorleger einer Sparurkunde Zahlung zu leisten, auch wenn sie auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautet, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.Unbeschadet der Verfügungsvorbehalte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ist das Kreditinstitut berechtigt, an jeden Vorleger einer Sparurkunde Zahlung zu leisten, auch wenn sie auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautet, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.