Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 21, Fassung vom 22.08.1996

Bankwesengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
    2. Ziffer 2
      für jedes Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH, 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt; ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
    3. Ziffer 3
      für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;
    4. Ziffer 4
      bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;
    5. Ziffer 5
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052387

Alte Dokumentnummer

N3199329632J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21/NOR12052387