Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 12, Fassung vom 22.08.1996

Bankwesengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

Anmerkung, die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006

durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, aufgehoben)

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEin Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Absatz 5, binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12054280

Alte Dokumentnummer

N3199544995J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P12/NOR12054280