(1)Absatz einsEin Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt.