(6)Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.