Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39, Fassung vom 31.07.1996

Bankwesengesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

Sorgfaltspflicht

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessen zu begrenzen und auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (Paragraphen 165 und 278a Absatz 2, StGB) zusammenhängen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052407

Alte Dokumentnummer

N3199329652J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39/NOR12052407