Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 38, tagesaktuelle Fassung

Bankwesengesetz § 38

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 2 Z 10 und 17 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden (vgl. § 107 Abs. 119).

Text

römisch IX. Bankgeheimnis

Paragraph 38,
  1. Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, unterliegen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116,, 210 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89,, 99 Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. Ziffer 5
      wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;
    6. Ziffer 6
      für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. Ziffer 7
      soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. Ziffer 10
      für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, sowie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. römisch eins Nr. 96/2025;
    11. Ziffer 11
      gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG;
    13. Ziffer 13
      Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    14. Ziffer 14
      hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
    15. Ziffer 15
      hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 18 a, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, für die Zwecke von Artikel 24 b, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
    16. Ziffer 16
      hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 2, SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.
    17. Ziffer 17
      für Zwecke der Erfüllung der Meldepflicht sowie des automatischen Informationsaustausches von Meldungen gemäß dem EU-Meldepflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,.
  3. Absatz 3Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
  6. Absatz 6Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Paragraph 886, ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, ZaDiG 2018 erfüllt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018; Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40273369

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P38/NOR40273369