Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.08.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.
Gehören Kapitalerträge aus Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:
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1. | Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte keine Kapitalertragsteuer abzuziehen. |
2. | Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten. |
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10004820
Dokumentnummer
NOR12053970
Alte Dokumentnummer
N3199441026J