Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.01.1993
Außerkrafttretensdatum
27.03.2024
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsUnter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 anzusetzen.
(2)Absatz 2Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Gesetzesnummer
10004804
Dokumentnummer
NOR12052123
Alte Dokumentnummer
N3199325153J