Bundesrecht konsolidiert: Liebhabereiverordnung § 2, Fassung vom 11.11.2013

Liebhabereiverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 358/1997.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFallen bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
    2. Ziffer 2
      Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
    3. Ziffer 3
      Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
    4. Ziffer 4
      marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
    5. Ziffer 5
      marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
    6. Ziffer 6
      Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
  2. Absatz 2Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins,, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
  4. Absatz 4Bei Betätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12056108

Alte Dokumentnummer

N3199749907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/33/P2/NOR12056108