Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.03.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsUnter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
(2)Absatz 2Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Im RIS seit
27.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Gesetzesnummer
10004804
Dokumentnummer
NOR40261131