Bundesrecht konsolidiert: Liebhabereiverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Liebhabereiverordnung § 3

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUnter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
  2. Absatz 2Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR40261131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/33/P3/NOR40261131