(1)Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung (§ 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden.Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (Paragraph eins, Absatz 2,) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung (Paragraph eins, Absatz 5,), des Gesamtvermögens (Paragraph 76, des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (Paragraph 20, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden.