Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Endbesteuerungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsWird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
sonstigem Vermögen (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen,sonstigem Vermögen (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen,
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 ein.entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, ein.
(2)Absatz 2Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 Abs. 5 ein.Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, ein.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Gesellschaftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Gesetzesnummer
10004762
Dokumentnummer
NOR12052850
Alte Dokumentnummer
N3199331999J