Bundesrecht konsolidiert: Endbesteuerungsgesetz § 5, Fassung vom 26.03.2023

Endbesteuerungsgesetz § 5

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
    1. Ziffer eins
      Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
      1. Litera a
        Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
      2. Litera b
        Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigem Vermögen (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen,
    entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, ein.
  2. Absatz 2Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, ein.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Gesellschaftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR12052850

Alte Dokumentnummer

N3199331999J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/11/P5/NOR12052850