Bundesrecht konsolidiert: Endbesteuerungsgesetz § 2, Fassung vom 07.02.2023

Endbesteuerungsgesetz § 2

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2015

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

§ 2.
  1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung (§ 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden.
  2. (2) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt (§ 1 Abs. 3), bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Erbschaftssteuergesetz

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR40172777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/11/P2/NOR40172777