Bundesrecht konsolidiert: Endbesteuerungsgesetz § 1, Fassung vom 02.01.2006

Endbesteuerungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

ABSCHNITT I
Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung
    1. Ziffer eins
      von Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von
      1. Litera a
        Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
      2. Litera b
        Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet,
      3. Litera c
        Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte,
      4. Litera d
        Kapitalerträgen aus Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
      5. Litera e
        Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      6. Litera f
        Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie
    2. Ziffer 2
      des sonstigen Vermögens (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Absatz 2,) soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen – mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird.
      Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Lit. a und b für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1993 entstanden ist, sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1992 verstorben ist.
    2. Ziffer 2
      Lit. c bis f für die Einkommensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1994 entstanden ist.
  3. Absatz 3Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatz eins, die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug oder mit einem im Wege der kuponauszahlenden Stelle geleisteten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (Absatz eins, letzter Satz) abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören.
  4. Absatz 4Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Absatz eins, ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen.
  5. Absatz 5Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine niedrigere Steuer ergäbe. Dabei ist das Ausmaß der Steuererstattung bei einem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen um die steuerliche Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen zu kürzen. Ferner ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Erwerbsgenossenschaft, Gesellschaftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR12054934

Alte Dokumentnummer

N3199654743J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/11/P1/NOR12054934