Bundesrecht konsolidiert: Endbesteuerungsgesetz § 5, Fassung vom 30.11.1993

Endbesteuerungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1993

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5, Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von

  1. Ziffer eins
    Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
    1. Litera a
      Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
    2. Litera b
      Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
  2. Ziffer 2
    sonstigem Vermögen (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen,
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, ein.

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR12051975

Alte Dokumentnummer

N3199315113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/11/P5/NOR12051975